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Einkaufs-/ Verkaufsbedingungen

Die DVB AG ist eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Technischen Werke Dresden GmbH, welche wiederum eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Landeshauptstadt Dresden ist. Sie ist damit Öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 1-3 GWB bzw.  Art.  3 der Richtlinie 2014/25/EU und wird durch die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen (Art. 11 der Richtlinie 2014/25/EU; Sektorentätigkeit gem. § 102 Abs. 4 GWB) zum Sektorenauftraggeber gem. § 100 Abs. 1 GWB.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der DVB AG (Stand: 2015-04-13)

§ 1 Allgemeines

(1) In allen Verträgen mit dem Besteller gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.

(2) Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte mit dem Auftragnehmer.

(4) An Unterlagen, die der Besteller dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Mitwirkung zum Zweck der Vertragserfüllung zur Verfügung stellt behält der Besteller seine Eigentums-und Urheberrechte uneingeschränkt. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Bestellers Dritten zum Zweck der Vertragserfüllung zugänglich gemacht werden und sind diesem nach Vertragserfüllung und/ oder anderweitiger Beendigung der Geschäftsbeziehung ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurück zu geben.

(5) An Standardsoftware hat der Besteller das nichtausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien erstellen.

(6) Der Auftragnehmer darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Besteller nur mit dessen ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung auf andere übertragen.

§ 2 Vertrag

(1) Abschluss, Änderung, Aufhebung, Kündigung von Verträgen/ Aufträgen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(2) Bei Sofortlieferungen gelten Lieferscheine bzw. Rechnungen als Auftragsbestätigung.

(3) Das Schweigen des Bestellers auf eine inhaltlich von seiner Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt nicht als deren Anerkennung. Die abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot des Auftragnehmers und bedarf der Annahme durch den Besteller.

(4) Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen sonstigen Teilen verbindlich. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame zulässige und sachdienliche Regelung ersetzen, die dem gewollten Zweck im Sinne des gesetzlich Erlaubten am nächsten kommt. Erfolgt dies nicht, sollen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gelten. Gleiches gilt bei Lücken im Vertrag.

§ 3 Preis, Lieferbasis

(1) Der Preis ist, soweit die Parteien nichts anderes bestimmen, ein Festpreis und versteht sich zuzüglich der bei Leistungserbringung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer frei Haus einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Die Transportversicherung ist vom Auftragnehmer einzudecken.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Die Lieferung ist vollzogen, wenn die Sendung an dem in der Bestellung angegebenem Erfüllungsort (Versandanschrift) eingegangen ist.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn er erkennt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Er hat dem Besteller den Grund für die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

(3) Unbeschadet sonstiger Rechte kann der Besteller bei schuldhafter Überschreitung von Terminen oder Fristen eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Bestellwertes pro vollendete Kalenderwoche, jedoch höchstens 5 % des Bestellwertes verlangen. Der Besteller behält sich vor, die Vertragsstrafe bei der Schlusszahlung für die empfangene Leistung geltend zu machen und einzubehalten.

§ 5 Versand, Anlieferung, Gefahrtragung

(1) Die vom Besteller angegebenen Versandanschriften gelten als Erfüllungsort und sind vom Auftragnehmer zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Warenbegleitpapieren exakt die Bestellungsnummern und -daten anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, die der Besteller nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftragnehmer hat für jede Sendung am Tage des Versandes die Lieferanzeige getrennt von Ware und Rechnung abzusenden. Den Lieferungen sind Lieferscheine/ Packscheine beizufügen.

(4) Die Warenannahme erfolgt Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr.

(5) Der Auftragnehmer trägt jegliche Transportgefahr.

(6) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang an dem vom Besteller angegebenen Erfüllungsort (Versandanschrift) auf den Besteller über.

(7) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Erfüllungsort vorzunehmenden Abnahme/ Endabnahme auf den Besteller über.

(8) Verpackungen sind vom Auftragnehmer kostenlos zurück zu nehmen.

§ 6 Leistungsabrechnung, Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung nach vollzogener Lieferung, Leistung und/ oder Abnahme.

(2) Rechnungen sind entsprechend den erbrachten Lieferungen/ Leistungen pro Lieferschein zu erstellen. Gesamtrechnungen über mehrere Einzellieferungen sind nicht zulässig.

(3) Die Rechnungslegung ist mit Angabe der Bestelldaten in zweifacher Ausfertigung an: Dresdner Verkehrsbetriebe AG, Postfach 100955, 01079 Dresden vorzunehmen.

(4) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Bezahlung von Rechnungen nach Wahl des Bestellers entweder innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungseingang.

(5) Die Bezahlung von Rechnungen beinhaltet keine Anerkennung von Konditionen, Preis und Güte.

(6) Die Aufrechnung des Auftragnehmers mit von dem Besteller bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(7) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Besteller an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers abzutreten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an vom Auftragnehmer gelieferten Gegenständen und/ oder erbrachten Leistungen geht erst mit der vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung durch den Besteller auf diesen über.

(2) Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

§ 8 Sachmängel

(1) Soweit die Parteien nichts anderes bestimmen, gelten die kauf- und/ oder werkvertraglichen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten ab Gefahrübergang, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen und/ oder vertragliche Abreden eine längere Frist vorsehen.

(3) Der Besteller ist berechtigt, Mängelrügen innerhalb von sieben Tagen nach Warenein­gang, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Tagen nach Aufdeckung, vorzunehmen.

(4) Bei Mängelrügen darf der Besteller so lange Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Mängeln steht, bis der Auftragnehmer die Mängel vollständig beseitigt hat.

(5) Der Besteller ist zuerst berechtigt nach seiner Wahl Nacherfüllung durch kostenlose Nachbesserung, Neulieferung oder Neuerbringung in einer angemessenen Frist zu verlangen. Verstreicht die Frist erfolglos oder schlägt der Versuch der Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung, kann der Besteller nach seiner Wahl seine Rechte auf Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag, Schadenersatz statt der Leistung sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen unbeschränkt geltend machen.

§ 9 Rechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/ Leistung und mit deren vertragsgemäßen Nutzung durch den Besteller keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird der Besteller von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Besteller auf dessen erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat nicht schuldhaft gehandelt.

(2) Die in $ 8 (1) benannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit der Besteller den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

(3) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen gemäß § 7 entsprechend.

§ 10 Höhere Gewalt

Dem Auftragnehmer stehen keine Ansprüche aus Verzug und Unmöglichkeit zu, wenn die Unmöglichkeit oder der Verzug auf Umstände zurückzuführen sind, die vom Besteller nicht zu vertreten sind, wie: Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Feuer u. a. Bei Kenntnisnahme von einem solchen Ereignis hat der Besteller, soweit es in seine Sphäre fällt, den Auftragnehmer unverzüglich und auf dem schnellsten Wege hiervon zu unterrichten.

§ 11 Produkthaftung

(1) Soweit der Auftragnehmer einen Produktschaden zu vertreten hat, dessen Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und für den er im Außenverhältnis selbst haftet, stellt er den Besteller von den Ansprüchen Dritter wegen einer Produkthaftung auf erstes Anfordern frei.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm gelieferten Gegenstände verbundenen Risiken in angemessener Höhe zu versichern und dem Besteller auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen. Sollte trotz schriftlicher Aufforderung hierzu der Versicherungsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen werden, ist der Besteller berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Auftragnehmers abzuschließen.

§ 12 Datenschutz

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse, Unterlagen und Angaben aus dem Geschäftsbereich des Bestellers als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Kenntnisse, Unterlagen und Angeben dürfen nur zum Zwecke der Vertragserfüllung und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Bestellers an Unterauftragnehmer weitergegeben werden. Diese sind durch den Auftragnehmer dementsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

§ 13 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Besteller gemäß § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
a) aus Anlass der Auftragsvergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
b) dem Besteller oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
c) gegenüber dem Besteller, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbs­ beschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

(2) Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß $ 13 (1 a) vorgenommen hat, ist er dem Besteller zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.

(3) Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß §$ 13 (1. b) oder (1 c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

(4) Die Ziffern (13.1 b) und (13.3) finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nr. IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 08.11.2004" handelt.

(5) Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

§ 14 Mindestlohn

(1) Der Auftragnehmer erklärt gegenüber dem Besteller durch die Auftragsannahme, dass er die jeweils gültigen Bestimmungen des Mindestlohngesetzes beachtet und während der Vertragsdauer beachten wird.

(2) Auf Verlangen des Bestellers ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Besteller hierrüber jederzeit aktuelle Nachweise, insbesondere im Hinblick auf Zahlung der Mindestlöhne und Abrechnung der Arbeitszeitnachweise zu übergeben. Dieses Verlangen gilt auch für die zur Erfüllung des Vertrages zum Einsatz kommenden Nachauftragnehmer des Auftragnehmers.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung bis zu Vorlage entsprechender Nachweise gemäß $ 14 (2) einzubehalten.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die auf der Bestellung angegebene Liefer-/ Verwendungsstellenanschrift.

(2) Erfüllungsort für Zahlungen mittels Verrechnungsscheck oder Überweisung ist Dresden.

(3) Gerichtsstand ist Dresden.

(4) Auf alle Rechtsgeschäfte mit dem Besteller ist ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anzuwenden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DVB AG für Lieferungen und Leistungen von Schienen- und Weichenanlagen (Stand: 2018-04-10)

§ 1 Geltungsbereich/Vertragsinhalt

(1) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der DVB AG (nachfolgend Auftragnehmer) und Dritten (nachfolgend Auftraggeber).

(2) Andere Bedingungen, insbesondere abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer von ihnen Kenntnis hat und/oder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. der Auftragnehmer Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Sämtliche Vertragsbedingungen sind im Angebot, im Auftrag bzw. in der Vertragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 2 Vertragsabschluss, Ausführungsunterlagen

(1) Nur schriftliche, von zwei Vertretungsberechtigten des Auftragnehmers unterschriebene Angebote sind verbindlich.

(2) Ein Auftrag bzw. eine Bestellung des Auftraggebers wird erst verbindlich durch eine ausdrückliche, schriftliche, von zwei Vertretungsberechtigten des Auftragnehmers unterschriebene Vertragsbestätigung oder wenn der Auftragnehmer dem Auftrag bzw. der Bestellung durch Lieferung oder Erbringung der Leistung nachkommt.

(3) An allen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.

(4) Unterlagen, Modelle, Zeichnungen und Muster sind auf Verlangen, nach Durchführung des Auftrags oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.

§ 3 Vertragsdurchführung

(1) Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen durch eigenes Personal oder durch von ihm beauftragte Subunternehmer.

(2) Sind an einem Erfüllungsort mehrere Unternehmen tätig, obliegt es dem Auftraggeber, die Lieferungen oder Leistungen dieser Unternehmen miteinander zu koordinieren.

(3) Für bestellte und/oder übernommene Materialien erfolgt die Bereitstellung ab dem in der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein bekannt gegebenen Lager bzw. Standort des Auftragnehmers. Der Auftraggeber sichert die Abholung innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem vereinbarten Termin ab. Erfolgt die Abholung durch den Auftraggeber nicht innerhalb vorgenannter Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz seines Schadens vom Auftraggeber zu verlangen.

(4) Anlieferung oder Versand müssen zusätzlich vereinbart werden.

(5) Teillieferungen sind nach Abstimmung zulässig. Zusätzliche Nachlieferungen erfolgen nur auf separate Bestellung.

(6) Die vollständige und sachgerechte Lieferung ist vom Auftraggeber auf dem vom Auftragnehmer übergebenen Lieferschein zu bestätigen.

§ 4 Fristen und Termine

(1) Die vertraglich vereinbarten Fristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und notwendigen Voraussetzungen und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere die von ihm zu erstellenden oder zu beschaffenden Unterlagen, vorliegen.

(2) Werden die Leistungspflichten des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare, nach Vertragsabschluss eintretende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behindert, ist der Auftragnehmer für die Dauer des Hindernisses von seinen Leistungspflichten befreit. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen um die Dauer des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei einem Lieferanten/Subunternehmer des Auftragnehmers eintreten. Beginn und Ende sowie Art der Hindernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn des Hindernisses sowie bei endgültigen Liefer- oder Leistungshindernissen sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers bei Lieferungen

(1) Der Auftraggeber sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der am Bestimmungsort ankommenden Lieferung- und Leistungen, auch wenn der Auftragnehmer die Montage selbst oder durch dritte von ihm beauftragte Unternehmen ausführt.

(2) Der Auftraggeber hat die Lieferung- und Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Stellt der Auftraggeber entsprechende Mängel fest, hat er diese dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls können die Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ist die Lieferung für beide Teile ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB.

§ 6 Preise

Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers enthalten. Soweit sie anfällt, wird sie in gesetzlicher Höhe des jeweiligen Ziellandes, in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 7 Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung

(1) Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt bei einem Verzug des Auftraggebers neben den Verzugszinsen einen pauschalen Verzugsschaden nach Maßgabe von § 288 Absatz 5 BGB geltend zu machen.

(3) Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.

(4) Gegenüber Forderungen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung durch den Auftraggeber nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferungen des Auftragnehmers verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, die bei Vertragsabschluss bereits entstanden waren, im Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Vor Eigentumsübergang ist dem Auftraggeber die Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Lieferungen untersagt.

§ 9 Gefahrübergang, Gewährleistung, Verjährung der Mängelansprüche

(1) Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, darf er im Fall der Mängelrüge Zahlungen nur in einem im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessenen Umfang zurückbehalten.

(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr ab Gefahrübergang. Veräußert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Sache im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB abweichend von Satz 1 unberührt. Ist Vertragsgegenstand die Lieferung einer gebrauchten Sache, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(4) Abweichend von Absatz 3 verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken und Bauleistungen im Sinne der §§ 438 Absatz 1Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB in 5 Jahren. In den Fällen, in denen die VOB/B insgesamt Vertragsbestandteil geworden ist, gelten abweichend von Satz 1 die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B in der jeweils geltenden Fassung für die dort genannten Leistungen.

(5) Soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat sowie bei Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe von § 10 finden die gesetzlichen Verjährungsvorschriften Anwendung.

§ 10 Haftung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den Schaden, der bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung typischerweise vorauszusehen war.

(3) Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen.

(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Rücktritt

Der Auftragnehmer kann unbeschadet gesetzlicher Rücktrittsrechte von dem Vertrag auch zurücktreten, wenn
a) der Auftraggeber oder ein Dritter über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt,
b) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt wird oder
c) der Auftraggeber zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung eine Vermögensauskunft abgibt.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Erbringung der Lieferung- und Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.

(3) Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 13 Information zu Streitbeilegungsverfahren

Der Auftragnehmer nimmt an keinem freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§ 14 Datenschutz

Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten werden zentral gespeichert, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig und für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten einverstanden.

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


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